Gehölzschnittverbot
Hinweis auf das Gehölzschnittverbot gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG;
Nach § 39 Abs, 5 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Diese Regelung dient dem Schutz brütender Vögel sowie anderer wild lebender Tiere, die diese Gehölze als Lebensraum nutzen. Die Verbote des § 39 Abs. 5 S. l Nr, 2 BNatSchG gelten nicht für die in § 39 Abs. 5 S. 2 BNatSchG genannten Maßnahmen. Darüber hinaus ist ganzjährig der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG zu beachten, wonach insbesondere Maßnahmen, die zu einer Beeinträchtigung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten, sowie deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten führen können, verboten sind. Zu den besonders geschützten Arten gehören z. B. alle europäischen Vogelarten, Eichhörnchen, Fledermäuse und viele Insekten.
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