Wichtiger Hinweis zur Reinigung öffentlicher Straßen und Gehwege
Aus aktuellem Anlass weist die Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan auf die jeweils geltenden Satzungen der Städte und Ortsgemeinden über die Reinigung öffentlicher Straßen hin.
Die Straßenreinigungspflicht wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen.
1. Was ist zu reinigen?
Die Reinigungspflicht umfasst grundsätzlich die Reinigung der Fahrbahnen (bis zur Straßenmitte) und der Gehwege der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der Stadt- und Ortslagen.
Besonderheit bei einseitiger Bebauung: Bei Grundstücken an einseitig bebauten Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht über die Straßenmittellinie hinaus auf die gesamte Straße.
Definition Gehwege: Als Gehwege gelten alle Straßenteile, deren Benutzung für Fußgänger vorgesehen oder geboten ist – unabhängig von einer festen Befestigung oder baulichen Abgrenzung.
2. Umfang der Säuberung
Das Säubern der Straßen beinhaltet insbesondere:
Die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art.
Die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören.
Die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
⚠️ Wichtiger Verbots-Hinweis:
Das leider häufig zu beobachtende Zukehren des Kehrichts an das Nachbargrundstück sowie das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe, Rinnenläufe oder Gräben ist strikt unzulässig und führt zu Verstopfungen der Entwässerungssysteme.
3. Überhängende Äste und Vegetationsrückschnitt
Straßen, Wege und Plätze sind in voller Breite von überhängenden Ästen und Zweigen freizuhalten. Hecken, Sträucher und sonstige Bepflanzungen müssen stets so weit zurückgeschnitten werden, dass sie die Sicht auf Verkehrszeichen, Hinweisschilder, Hausnummern oder die Straßenbeleuchtung nicht verdecken.
Besondere Aufmerksamkeit gilt hierbei den sogenannten Sichtdreiecken (das Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer benötigt, um beim Einbiegen von einer Straße in eine andere den Querverkehr rechtzeitig einzusehen). In den Gehweg hineingewachsene Pflanzen sind vollständig zu entfernen.
Vorgeschriebene Freihaltehöhen (Lichtraumprofil):
Geh- und Radwege: müssen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m freigehalten werden.
Fahrbahnen: müssen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
Um besondere Beachtung und eigenverantwortliche Umsetzung wird gebeten.
Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Ordnungsverwaltung
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