Veranstaltungs-Ticker

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Aufstellung des Bebauungsplans „Auf der Ley II

Öffentliche Bekanntmachung 

 

Aufstellung des Bebauungsplans „Auf der Ley II“;

- Regelverfahren

 

1) Beschluss des Bebauungsplans als Satzung gemäß § 10 BauGB

 

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Monzingen hat am 06.10.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Auf der Ley II“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Monzingen hat den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan am 21.04.2026 ausgefertigt.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf der Ley II“ umfasst die nachfolgend genannten Flurstücke:

 

Gemarkung Monzingen, Flur 41 - Flurstücke Nr. 83, 84, 85 und 127/4 (teilweise) mit einer Fläche von ca. 1,39 ha. 

 

Die von der Planung betroffenen Flurstücke sind der Planzeichnung zu entnehmen.

 

2) Satzungstext  

 

Monzingen

Aufstellung des Bebauungsplans

„Auf der Ley II“

 

SATZUNG

 

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Be­kanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit geltenden Fassung, und des § 88 der Landes­bauordnung (LBauO) für Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fas­sung, hat der Ortsgemeinderat Monzingen die Aufstellung des Bebauungsplans „Auf der Ley II“ am 06.10.2025 in öffentlicher Sit­zung als Sat­zung be­schlossen.

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf der Ley II“ umfasst die nachfolgend genannten Flurstücke:

 

Flur 41 - Flurstücke Nr. 83, 84, 85 und 127/4 (teilweise) mit einer Fläche von ca. 1,39 ha. 

 

Die von der Planung betroffenen Flurstücke sind der Planzeichnung zu entnehmen.

 

§ 2

Bestandteile des Bebauungsplans

 

Bestandteil der Satzung sind die Planurkunde nebst textlichen Fest­setzungen und die Begründung. 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Der Bebauungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. 

 

Hinweise

 

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan wird hingewiesen.

 

  1. Ferner wird auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen:

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und 

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges 

 

sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans bzw. der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. 

 

  1. Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 

  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

 

3) Einsichtnahme

 

Der Bebauungsplan nebst textlichen Festsetzungen und Begründung wird ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, Fachbereich 3, EG, Zimmer 016, 55566 Bad Sobernheim während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Mittwoch 08.00 – 12.00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Donnerstag 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr, Freitag 08.00 – 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

 

4) Inkrafttreten

 

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

 

 

Verbandsgemeindeverwaltung

Nahe-Glan

Fachbereich 3

Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Monzingen

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