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Doppelhaushalt wurde genehmigt!

Doppelhaushalt der Ortsgemeinde Monzingen ist von der Kommunalaufsicht genehmigt worden!

 

Auszug aus dem Genehmigungsschreiben der Kommunalaufsicht:

 

Die Ortsgemeinde Monzingen plant mit Überschüssen im Ergebnishaushalt ab dem Haushaltsjahr 2026. Hierdurch kann die Ortsgemeinde planmäßig ihr Eigenkapital verstärken. Sie schafft es sogar das Eigenkapital zu erhöhen. Weiterhin wird die Ortsgemeinde durchgehend den Finanzhaushalt ausgleichen und hierdurch ihren Finanzmittelbestand weiter vergrößern. 

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern bleiben auf dem bisherigen Niveau  festgesetzt und müssen nicht erhöht werden!

 

Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Monzingen für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:                                                         

Haushaltsjahr 2024          

Haushaltsjahr 2025

1. im Ergebnishaushalt

 

 

der Gesamtbetrag der Erträge auf           

2.523.400 €

2.438.100 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf     

2.558.500 €

2.446.600 €

der Jahresfehlbetrag auf          

-35.100 €

-8.500 €

 

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

der Saldo der ordentlichen 

 

 

Ein- und Auszahlungen auf      

46.900 €

72.900 €

 

 

 

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                 

1.000 €

1.000 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                     

23.000 €

1.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen 

 

 

aus Investitionstätigkeit auf     

-22.000 €

0 €

 

 

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen 

 

 

aus Finanzierungstätigkeit auf 

-24.900 €

-72.900 €

 

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Es werden keine Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 vorgesehen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 nicht veranschlagt.

 

§ 4 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse

Neue Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse VG (sog. Kassenkredit)                             0 €

§ 5 Steuersätze

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

Für die Haushaltsjahre                                                           2024      2025

- Grundsteuer A auf                                                       350 v. H. 350 v. H.

- Grundsteuer B auf                                                       465 v. H. 465 v. H.

- Gewerbesteuer auf                                                      380 v. H. 380 v. H.

 

Für die Haushaltsjahre                                                           2024      2025

beträgt die Hundesteuer, für Hunde, die 
innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

 

- für den ersten Hund                                                           55 €       55 €

- für den zweiten Hund                                                         80 €       80 €

- für jeden weiteren Hund                                                    120 €     120 €

 

§ 6 Gebühren und Beiträge 

 

entfällt

 

 

§ 7 Eigenkapital

 

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt 

- zum 31.12.2022                                                      6.305.641 €

- zum 31.12.2023                                                      6.110.108 €

- zum 31.12.2024                                                      6.075.008 €

- zum 31.12.2025                                                      6.066.508 €

 

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

 

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz       

liegen vor, wenn:    

          a) Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

          b) Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

          

Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:     

          c) Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

          d) Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

 

 

§ 9 Deckungsfähigkeit

 

In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt. 

Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

 

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von                          5.000 €

sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

 

§ 11 Weitere Bestimmungen

-entfällt-

 

Ortsgemeinde Monzingen, den 22.02.2024 (Beschlussfassung)

 

gez. Klaus Stein

Ortsbürgermeister

 

 

 

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Jahre 2024 + 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 23.02.2024 angezeigt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 15.03.-27.03.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, 55590 Meisenheim, öffentlich aus. 

 

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 

1.  die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder 

      die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 

oder 

2.  vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder 

      jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der 

     Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung 

      begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen 

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 13. März 2024

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