Doppelhaushalt wurde genehmigt!
Doppelhaushalt der Ortsgemeinde Monzingen ist von der Kommunalaufsicht genehmigt worden!
Auszug aus dem Genehmigungsschreiben der Kommunalaufsicht:
Die Ortsgemeinde Monzingen plant mit Überschüssen im Ergebnishaushalt ab dem Haushaltsjahr 2026. Hierdurch kann die Ortsgemeinde planmäßig ihr Eigenkapital verstärken. Sie schafft es sogar das Eigenkapital zu erhöhen. Weiterhin wird die Ortsgemeinde durchgehend den Finanzhaushalt ausgleichen und hierdurch ihren Finanzmittelbestand weiter vergrößern.
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern bleiben auf dem bisherigen Niveau festgesetzt und müssen nicht erhöht werden!
Bekanntmachung
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Monzingen für die Haushaltsjahre 2024 und 2025
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden: | Haushaltsjahr 2024 | Haushaltsjahr 2025 |
1. im Ergebnishaushalt |
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der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.523.400 € | 2.438.100 € |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.558.500 € | 2.446.600 € |
der Jahresfehlbetrag auf | -35.100 € | -8.500 € |
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2. im Finanzhaushalt |
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der Saldo der ordentlichen |
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Ein- und Auszahlungen auf | 46.900 € | 72.900 € |
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die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.000 € | 1.000 € |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 23.000 € | 1.000 € |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
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aus Investitionstätigkeit auf | -22.000 € | 0 € |
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der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
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aus Finanzierungstätigkeit auf | -24.900 € | -72.900 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Es werden keine Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 vorgesehen.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 nicht veranschlagt.
§ 4 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse
Neue Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse VG (sog. Kassenkredit) 0 €
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Für die Haushaltsjahre 2024 2025
- Grundsteuer A auf 350 v. H. 350 v. H.
- Grundsteuer B auf 465 v. H. 465 v. H.
- Gewerbesteuer auf 380 v. H. 380 v. H.
Für die Haushaltsjahre 2024 2025
beträgt die Hundesteuer, für Hunde, die
innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
- für den ersten Hund 55 € 55 €
- für den zweiten Hund 80 € 80 €
- für jeden weiteren Hund 120 € 120 €
§ 6 Gebühren und Beiträge
entfällt
§ 7 Eigenkapital
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt
- zum 31.12.2022 6.305.641 €
- zum 31.12.2023 6.110.108 €
- zum 31.12.2024 6.075.008 €
- zum 31.12.2025 6.066.508 €
§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
liegen vor, wenn:
a) Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.
b) Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.
Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:
c) Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.
d) Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.
§ 9 Deckungsfähigkeit
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).
§ 10 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 €
sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
§ 11 Weitere Bestimmungen
-entfällt-
Ortsgemeinde Monzingen, den 22.02.2024 (Beschlussfassung)
gez. Klaus Stein
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Jahre 2024 + 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 23.02.2024 angezeigt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 15.03.-27.03.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, 55590 Meisenheim, öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder
die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen
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